Satzung

Wenn auch feststeht, dass der Gummersbacher Schützenverein bereits früher bestand, so gilt doch nach den ältesten vorhandenen Dokumenten das Jahr 1833 als das offizielle Gründungsjahr. Die ersten “Statuten” des Gummersbacher Schützenvereins sind am 12.03.1836 von der königlichen Regierung in Köln genehmigt worden. Sie sind abgelöst worden durch die Satzung vom 31.12.1842, die am 31.12.1897, 01.12.1928 und 14.01.1950 neu aufgestellt worden ist. An deren Stelle ist die Satzung vom 08.02.1974 mit Änderung vom 23.05.1975 getreten, die unter Einarbeitung weiterer Änderungen in der nachfolgenden Fassung gilt.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der unter dem Namen “Gummersbacher Schützenverein von 1833 e.V.” mit dem Sitz in Gummersbach bestehende und im Vereinsregister des Amtsgerichts Gummersbach eingetragene Verein bezweckt die Veranstaltung sportlicher Schiessübungen und die jährliche Feier eines Schützen- und Volksfestes, an dem alle Kreise der Bevölkerung teilnehmen können. Dieses Schützen- und Volksfest gehört zum Brauchtum der Stadt Gummersbach. Es soll die Heimatpflege und Heimatkunde gefördert werden. Zu diesem Zweck wird alljährlich eine Festschrift herausgegeben

Der Verein hat ferner den Zweck, den Gemeinsinn zu fördern.

Er beteiligt sich als Gesellschafter an der gemeinnützigen “Trägergesellschaft Stadthalle Gummersbach mbH” (nachfolgend kurz “Stadthallen-GmbH” genannt).

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und sportliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirt-schaftlichen Ziele, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Mitgliedschaft

Jeder Mann, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann als Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Wird sie versagt, so steht dem Abgewiesenen die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Diese kann die Aufnahme entgegen der Entscheidung des Vorstandes beschließen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Alle Mit-glieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Nicht volljährige Mitglieder haben bis auf die sich aus dem Text der Satzung ergebenden Ausnahmen die gleichen Rechte und Pflichten wie volljährige Mitglieder.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Würde und das Ansehen des Vereins zu wahren und die Beiträge pünktlich zu entrichten. Zum Zeichen der Gemeinschaft tragen sie bei Veranstaltungen des Vereins eine grüne Schützenmütze mit dem Emblem eines Schützen-Jagdhorns. Die Mitglieder sind an die satzungsmäßig festgelegten Richtlinien des Vereins gebunden. Sie haben die mit dieser Satzung in Einklang stehenden Entscheidungen des Vorstandes auszuführen und die zum Ablauf des Vereinslebens notwendigen Aufgaben uneigennützig durchzuführen. Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod des Mitgliedes,
2. durch schriftliche Abmeldung zum Schluss des Geschäftsjahres beim Vorstand,
3. durch Ausschluss.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Der Ausschluss darf nur erfolgen, wenn das betroffene Mitglied

a) das Vereinsansehen erheblich schädigt oder sich unehrenhaft verhält oder
b) gröblich gegen die Vereinssatzung verstößt oder
c) trotz einer ersten und einer mit der Androhung des Vereinsausschlusses verbundenen zweiten Mahnung den Beitrag für das Vorjahr nicht entrichtet hat.

Vor der Mitgliederversammlung, die über den Ausschlussantrag zu befinden hat, ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Ihm ist ferner mit der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung mitzuteilen, dass der Vorstand seinen Ausschluss beantragen wird. Für die entsprechenden Mit-teilungen genügt die Absendung eines Einschreibebriefes an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des betroffenen Mitgliedes.

§ 3 Ehrenmitgliedschaft

Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die sich in hervorragendem Maße um den Gummersbacher Schützenverein verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugesprochen werden. Mit der Ehrenmitgliedschaft sind alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes verbunden; sie befreit von der Zahlung des Beitrages.

§ 4 Mitgliederbeitrag

Die Höhe der laufenden Beiträge wird in der Mitgliederversammlung nach den jeweiligen Bedürfnissen des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Für nicht volljährige Mitglieder kann ein abweichender Beitrag festgelegt werden.
Der Beitrag ist bis zum 01. Mai eines jeden Jahres zu zahlen.

Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 10 Jahre dem Verein ohne Unterbrechung angehören, sind auf ihren an den Vorstand zu richtenden Antrag hin beitragsfrei.

Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es bleibt zur Zahlung der bis zu seinem Ausscheiden geschuldeten Beiträge verpflichtet.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für:

1. Anträge, die der Vorstand oder ein Mitglied der Mitgliederversammlung unterbreitet,
2. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
3. die Entgegennahme des Kassen- und des Kassenprüfungsberichts,
4. die Entlastung des Vorstandes,
5. die Festsetzung der Beiträge,
6. die Wahl des Vorstandes,
7. die Wahl der Kassenprüfer,
8. die Bestätigung der Kommissionsleiter,
9. die Änderung der Satzung,
10. den Ausschluss von Mitgliedern,
11. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
12. die Auflösung des Vereins.

Die Mitglieder werden hierzu mindestens 10 Tage vor der Versammlung über die GSV-Kommunikationskanäle wie Website, Newsletter, Social Media Accounts usw. eingeladen. Außerdem wird eine Anzeige in einer lokalen Printpublikation geschaltet, um Mitglieder zu informieren, die über die digitalen Kanäle nicht oder nur bedingt erreichbar sind.

Jährlich findet eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung statt.

Der Vorstand kann darüber hinaus jederzeit zu einer außerordentlichen Mitgliederver-sammlung einberufen. Auf schriftlichen Antrag von wenigstens 10 % der Mitglieder, in dem Zweck und Grund anzugeben sind, ist er hierzu verpflichtet.

Wesentliche Erörterungen und alle Beschlüsse müssen schriftlich in einem Protokoll vermerkt sein, welches der Schriftführer oder sein Stellvertreter zu führen hat und das von ihm und dem ersten Vorsitzenden bzw. den jeweiligen Stellvertretern zu unterzeichnen ist.

§ 6 Abstimmungen und Wahlen

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gem. § 12.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins dürfen nur beschlossen werden, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen worden ist. Für sie ist eine Mehrheit von 2/3 der er-schienen Mitglieder erforderlich.

Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, müssen außerdem mindestens 10 % aller Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorstand zu einer neuen Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er-schienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

Zwischen den beiden Versammlungen muss ein Zeitraum von wenigstens 2 und höchstens
6 Wochen liegen.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

dem ersten Vorsitzenden,
dem zweiten Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Beschlüsse werden mit ei-facher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlussfähigkeit setzt die Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern voraus. Die Beschlüsse sind vom Schriftführer oder einem anderem vom Vorsitzenden beauftragten Vorstandsmitglied zu protokollieren und vom Vorsitzenden gegen-zuzeichnen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Wählbar sind nur volljährige Mitglieder. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so wird in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl getätigt.

Die Leitung der Veranstaltungen des Gummersbacher Schützenvereins hat der erste Vo-sitzende oder der zweite Vorsitzende als sein Stellvertreter. Sie können Aufgaben deligieren und eine Diensteinteilung vornehmen.

Der erste Vorsitzende vertritt den Verein in der Gesellschafterversammlung der Stadthallen-GmbH; in dieser Aufgabe wird er durch den zweiten Vorsitzenden vertreten.

Der Schatzmeister hat die Vermögensverwaltung und die Kassengeschäfte des Vereins nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Kassenbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung Bericht zu erstatten.

Die Vorstandsmitglieder und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, beim Ausscheiden aus dem Amt alle vereinseigenen Gegenstände einschl. etwaiger Unterlagen an den Verein zurückzugeben.

§ 8 Kommissionen

Zur Unterstützung und Durchführung seiner Aufgaben ernennt der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung die folgenden volljährigen Mitarbeiter (Kommissionsleiter):

den Platzmeister,
den ersten Zugführer,
den stellvertretenden Schatzmeister,
den stellvertretenden Schriftführer,
den Leiter der Musikkommission,
den Leiter der Wagenfahrt,
den Leiter des Kinder- und Jugendfestes,
den Leiter der Fahnengruppe,
den Leiter der Festausschmückung,
den Leiter der Königsbegleiter,
den Leiter des Königsvogelschießens.

Kommissionsleiter sind ferner der Vorsitzende der Sportschützenabteilung und die Kompanieführer.

Der Vorstand ist berechtigt, weitere Kommissionen zu bilden.

Zur Erfüllung der Ihnen vom Vorstand gestellten Aufgaben können die vorgenannten Kommissionsleiter mit Zustimmung des Vorstandes weitere Schützenbrüder zur Mitarbeit verpflichten. Die Kommissionsleiter und -mitglieder sind als Mitarbeiter des Vorstandes nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt. Sie handeln nur auf Weisung und mit Vollmacht des Vorstandes.

§ 9 Kostenerstattung

Der Vorstand und seine Mitarbeiter arbeiten ehrenamtlich. Nur die Auslagen werden erstattet.

§ 10 Gliederungen des Vereins

a) Sportschützenabteilung “Gummersbacher Sportschützen”

Zur Pflege des Schießsports unterhält der Gummersbacher Schützenverein unter dem Namen “Gummersbacher Sportschützen” eine Sportschützenabteilung, die Mitglied des Rheinischen Schützenbundes ist. Die Vorstandsmitglieder des Vereins gehören dieser Abteilung kraft Amtes an.

Der Sportschützenabteilung ist es gestattet, nach den Bestimmungen des Rheinischen Schützenbundes auch Damen und Jugendliche unter 18 Jahren als Mitglieder aufzunehmen.
Nach Vollendung des 16. Lebensjahres sind die männlichen Mitglieder verpflichtet, Mitglieder des Gummersbacher Schützenvereins zu werden. Es gehört zu den Obliegenheiten der Sportschützen, das vereinseigene Schießstandgelände zu pflegen und in Ordnung zu halten.

Die Sportschützenabteilung wählt ihren Vorstand selbst und ist berechtigt, sich eine eigene Ordnung zu geben, die der Zustimmung des Vereinsvorstands bedarf. Der Vorsitzende der Sportschützenabteilung und sein Stellvertreter werden in ihren Ämtern von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Der erste Vorsitzende des Gummersbacher Schützenvereins gehört dem Vorstand der Sportschützenabteilung kraft Amtes an, er wird vertreten durch den zweiten Vorsitzenden.

b) Kompanien

Der Verein gliedert sich in 4 Kompanien, die jeweils bestimmte Wohnbezirke der Stadt Gum-mersbach umfassen. Über die Gründung weiterer Kompanien entscheidet der Vorstand im Benehmen mit dem Beauftragten für das Kompaniewesen und den Kompanieführern. Jedes Vereinsmitglied gehört einer Kompanie an. Es soll möglichst der Kompanie beitreten, in deren Gebiet es wohnt.

Die Kompanien halten wenigstens alle 2 Jahre eine Kompanieversammlung ab, auf der der Kompanieführer und dessen Mitarbeiter gewählt werden. Für die Kompanieversammlungen gelten Paragraphen 5 und 6 dieser Satzung entsprechend. Stimmberechtigt sind die Kompaniemitglieder. Die Vorstandsmitglieder im Sinne von Paragraph 7 dieser Satzung und der Beauftragte für das Kompaniewesen haben Stimmrecht auf jeder Kompanieversammlung.

Der Vereinsvorstand kann jederzeit eine Kompanieversammlung einberufen. Die Kompanieführer bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand und die Mitglieder-versammlung.

§ 11 Schützen- und Volksfest

Der Termin des Schützenfestes und sein Ablauf werden alljährlich vom Vorstand unter Beachtung der Tradition und altem, schönen Brauch rechtzeitig festgelegt.

Im Rahmen des Festes wird der Schützenkönig ermittelt. Zur Teilnahme am Vogelschießen ist nur berechtigt, wer volljährig geworden ist und danach wenigstens ein weiteres Jahr Mitglied im Schützenverein ist. Schützenkönig wird, wer den Rest des Königsvogels herunterschießt. Er übernimmt die Insignien von seinem Vorgänger. Als Träger dieser hohen Auszeichnung ist er verpflichtet, Zweck und Ziele des Vereins aufs Beste zu beachten. Dafür werden ihm die üblichen Ehren erwiesen. Der Schützenkönig wählt die Schützenkönigin. Beide bilden gemeinsam ihren Hofstaat. Zur Erinnerung an die erlangte Würde wird dem Schützenkönig bei seinem Abgang ein Stern mit der Jahreszahl des Königsschusses überreicht.

Der Schützenkönig ist verpflichtet, im Rahmen des vom Vorstand ausgearbeiteten Festablaufes zu repräsentieren. Fester Bestandteil dieser Repräsentation ist ein Empfang zum traditionellen Gummersbacher Königsfrühstück, zu dem der König einlädt. Für die im Interesse des Vereins eingeladenen Ehrengäste beteiligt sich der Verein an den Kosten in angemessener Weise.

§ 12 Auflösung und Liquidation

Die Auflösung des Vereins kann nur gem. Paragraph 6 beschlossen werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Mitglieder zu Liquidatoren bestellt. Der bei der Liquidation vorhandene etwaige Vermögensüberschuss fällt an die Stadt Gummersbach zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke. Durch Mehrheitsbeschluss der verbliebenen Mitglieder können diese gemeinnützigen Zwecke näher bestimmt werden.

Nach Auflösung des Vereins sind die Insignien des Schützenkönigs und der Schützen-königin, die Schützenfahne und das Vereinsarchiv der Stadt Gummersbach zur sorgsamen Aufbewahrung für spätere Zeiten zu übergeben.